Was ist ein P-Konto?
Die Abkürzung P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto. Es handelt sich weder um ein Sonderkonto noch um ein Konto bei einer fremden Bank, sondern um Ihr gewohntes Girokonto, das lediglich um einen zusätzlichen Schutz ergänzt ist.
Bei einer laufenden Pfändung zahlt die Bank nichts mehr aus. Überweisungen kommen nicht mehr durch, und die Karte wird abgelehnt. Das P-Konto hebt diese Sperre für einen festen Betrag auf: Ihr Existenzminimum bleibt verfügbar, damit Sie Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen können. Was oberhalb des Freibetrags eingeht, fließt an die Gläubiger.
Ein P-Konto sichert Ihnen jeden Monat einen Grundfreibetrag von 1.590 Euro, selbst wenn Ihr Konto gepfändet ist.
Dahinter steht ein gesetzlicher Grundgedanke: Auch wer Schulden hat, soll weiter leben können. Eine Pfändung soll niemanden mittellos machen. Ihr Anspruch auf das P-Konto ergibt sich aus § 850k der Zivilprozessordnung, anbieten muss es jede Bank in Deutschland.
Wichtig: Sie dürfen zu jedem Zeitpunkt nur ein einziges P-Konto besitzen. Mehrere P-Konten nebeneinander sind unzulässig, bei der SCHUFA wird das vermerkt.
Wer ein P-Konto braucht
Sobald eine Pfändung droht oder bereits läuft, ist ein P-Konto sinnvoll. Sie brauchen nicht abzuwarten, bis das Geld weg ist. Die Umstellung ist auch vorsorglich möglich, geht dann eine Pfändung ein, greift der Schutz sofort.
- Ihr Konto ist schon gepfändet, und an Ihr Geld kommen Sie nicht mehr heran.
- Man hat Ihnen eine Pfändung angekündigt, etwa das Finanzamt oder ein Inkasso-Unternehmen.
- Bei Ihnen bestehen offene Schulden, und Sie gehen davon aus, dass eine Pfändung folgt.
- Sie erhalten Lohn, Rente oder Sozialleistungen und möchten sichergehen, dass dieses Geld geschützt ist.
Lohn und Sozialleistungen sind schon dadurch geschützt, dass sie auf einem P-Konto eingehen. Genau dafür ist die Umstellung gedacht.
So hoch ist der Grundfreibetrag: 1.590 Euro pro Monat
Als Grundfreibetrag bezeichnet man die Summe, die auf dem P-Konto jeden Monat vor der Pfändung sicher ist. Angepasst wird er in regelmäßigen Abständen an die Preisentwicklung.
Dabei handelt es sich um den Grundfreibetrag für eine Person. Sobald Ihr Konto als P-Konto geführt wird, gilt er ohne weiteres Zutun. Wer Unterhalt leistet oder bestimmte Leistungen bezieht, kann mit einem entsprechenden Nachweis einen höheren Schutz erhalten. Ein höherer Betrag muss der Bank durch eine geeignete Bescheinigung nachgewiesen oder vom zuständigen Gericht festgesetzt werden. Für Nachzahlungen gelten eigene Regeln (§§ 902 bis 906 ZPO).
Wann mehr geschützt ist
Wenn Sie andere Menschen versorgen oder bestimmte Leistungen beziehen, erhöht sich der Grundfreibetrag. Nötig ist dafür eine Bescheinigung, die Sie Ihrer Bank vorlegen. Unter anderem in diesen Fällen fällt der Schutz höher aus:
- Unterhaltspflichten für Kinder oder den Ehepartner, mit jeder Person steigt der Freibetrag.
- Kindergeld, das auf Ihr Konto fließt, ist durch einen zusätzlichen Schutz abgedeckt.
- Bestimmte Sozialleistungen und Pflegegeld lassen den geschützten Betrag steigen.
- Einmalige Nachzahlungen, etwa eine Sozialleistung für mehrere Monate auf einmal, können gesondert freigestellt werden.
Als anerkannte Schuldnerberatungsstelle sind wir berechtigt, Ihnen die passende Bescheinigung auszustellen. Im Gespräch rechnen wir zusammen aus, welche Freibeträge bei Ihnen gelten.
Seit 1. Juli 2026 beträgt der Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.590 Euro im Monat. Grundlage ist der monatliche Pfändungsfreibetrag von 1.587,40 Euro, den das Gesetz für das P-Konto auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufrundet (§ 899 ZPO). Der Betrag wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Bei Unterhaltsforderungen und bestimmten anderen Forderungen kann das Gericht einen niedrigeren geschützten Betrag festsetzen (§ 906 ZPO).
So stellen Sie auf ein P-Konto um
So kompliziert, wie viele glauben, ist die Umstellung nicht. Ein neues Konto ist ebenso wenig nötig wie ein Termin bei Gericht. Drei Schritte genügen.
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Antrag bei Ihrer Bank stellen
Teilen Sie Ihrer Bank mit, dass Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden soll. Möglich ist das schriftlich, häufig auch am Schalter oder im Online-Banking. Das Gesetz gibt Ihnen einen Anspruch darauf, die Bank darf den Antrag nicht zurückweisen.
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Vier Geschäftstage warten
Ist das Guthaben bereits gepfändet, muss die Bank das Konto ab Beginn des vierten auf Ihren Antrag folgenden Geschäftstages als P-Konto führen (§ 850k ZPO). Von da an greift der Grundfreibetrag von 1.590 Euro automatisch. Kontonummer und Karte bleiben dieselben, nur der Schutzstatus ist neu. Für den Schutz bereits gepfändeten Guthabens muss das Konto vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank in ein P-Konto umgewandelt sein (§ 899 ZPO).
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Steht Ihnen mehr zu, reichen Sie eine Bescheinigung ein
Bei Kindern, Unterhaltspflichten oder bestimmten Leistungen legen Sie Ihrer Bank eine Bescheinigung über den höheren Freibetrag vor. Als anerkannte Beratungsstelle stellen wir Ihnen diese Bescheinigung kostenlos aus. Den Schutz passt die Bank dann entsprechend nach oben an.
Sie wissen nicht genau, was Sie der Bank sagen sollen? Wir gehen den Antrag gemeinsam mit Ihnen durch.
Häufige Fehler, die Geld kosten
Richtig genutzt, bietet ein P-Konto zuverlässigen Schutz. Die folgenden Stolperfallen tauchen in unserer Beratung am häufigsten auf.
Wirkt das auf Sie kompliziert, machen Sie sich keine Sorgen. Genau dafür gibt es uns. Wir kontrollieren, ob Ihr Freibetrag korrekt berechnet wurde, und holen verschenktes Geld zurück, wo das möglich ist.
Wir helfen Ihnen in Wolfsburg
Oft ist das P-Konto der erste und dringendste Schritt. Die Schulden selbst löst es aber nicht, es sichert lediglich Ihr Existenzminimum, während wir zusammen nach einem Weg aus den Schulden suchen.
Wir begleiten Sie als gemeinnützige Beratungsstelle: Die Bescheinigung für höhere Freibeträge stellen wir aus, jeden Schritt erklären wir Ihnen, und wir prüfen, wie es nach der Pfändung weitergehen kann, von der Einigung mit den Gläubigern bis, falls nötig, zur Privatinsolvenz. Das erste Gespräch bleibt vertraulich und unverbindlich. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht oder ein geringes Einkommen hat, zahlt bei uns für das gesamte außergerichtliche Verfahren nichts.
Sichern wir Ihr Konto zusammen ab. Eine Warteliste gibt es nicht, ein Berater ist direkt für Sie erreichbar.
